C.- Mit Rekurs vom 9. November 2010 beantragte X Y, es sei der Spendenabzug, wie in der Steuererklärung angegeben, in vollem Umfang zu gewährleisten sowie die Mieteinnahmen in A, wie in der Steuererklärung angegeben, anzurechnen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2011 die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge zu © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/22 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lasten des Rekurrenten. Dazu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Februar 2011 Stellung und beantragte, sein Rekurs sei unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz