{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-217_2011-08-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=128&type=1563347022&cHash=48f2dad9aab586e975a6e6edce5f47f1", "Checksum": "be37f9bf3f09abe2500beab1624e00ce"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 34 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Dem steuerpflichtigen Vermieter einer Liegenschaft mitCafé/Bäckerei wurden Erträge, die die Mieterin mit selbst veranlassten Unterhaltsarbeitenverrechnete, zu Recht als Einkommen aufgerechnet, da er sich gegen die eigenmächtigenVerrechnungen nicht zur Wehr setzte und die Angaben der Mieterin glaubhaft waren(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/217)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:22:43", "Checksum": "280f6ddcf6d707f26a046aac18183785", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/217\nRegeste:\nArt. 34 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Dem steuerpflichtigen Vermieter einer Liegenschaft mitCafé/Bäckerei wurden Erträge, die die Mieterin mit selbst veranlassten Unterhaltsarbeitenverrechnete, zu Recht als Einkommen aufgerechnet, da er sich gegen die eigenmächtigenVerrechnungen nicht zur Wehr setzte und die Angaben der Mieterin glaubhaft waren(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/217).\n\nAusnahmen von der proportionalen Verteilung gelten für Liegenschaftenhändler,\n\nBaukreditzinsen sowie bei Unternehmungen (Höhn/Mäusli, a.a.O., § 19 Rz 21 f.). Sind\ndie auf\n\nein Steuerdomizil entfallenden Schuldzinsen grösser als der diesem zuzurechnende\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVermögensertrag, liegt ein Schuldzinsenüberschuss vor. Ein Schuldzinsenüberschuss\nist\n\ngrundsätzlich auf jene Kantone zu verteilen, die nach der proportionalen\n\nSchuldzinsenverlegung noch über Nettoertrag aus Vermögen verfügen (Locher,\nEinführung,\n\n§ 10, S. 84).\n\nEine proportionale Zuweisung nach Massgabe der Einkommensteile erfolgt bei\nAbzügen,\n\nwelche begrifflich nicht mit der Erzielung bestimmter Einkünfte in einem organischen\n\nZusammenhang stehen. Hierzu gehören Versicherungsprämien, Sozialabzüge, sowie\n\ngemeinnützige Zuwendungen (Locher, Einführung, § 10, S. 86 f.; Höhn/Mäusli, a.a.O., §\n19\n\nRz 30 ff.).\n\nbb) Schuldzinsen werden gemäss der Lage der Aktiven proportional auf die involvierten\n\nKantone verteilt. Da der Einsprache-Entscheid der Vorinstanz bezüglich der\nVeranlagung des\n\nsteuerbaren Vermögens nicht angefochten wurde, können die so ermittelten Aktiven-\nQuoten\n\nvon 54,14% im Kanton St. Gallen und 45,86% im Kanton Zürich für diese Berechnung\n\nherangezogen werden (vgl. act. 3). Von den Schuldzinsen im Betrag von Fr. 7'790.--\nentfallen\n\nsomit Fr. 4'218.-- auf den Kanton St. Gallen und Fr. 3'572.-- auf den Kanton Zürich. Im\nKanton\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZürich resultierte aus der proportionalen Verteilung der Schuldzinsen ein\n\nSchuldzinsenüberschuss von Fr. 1'080.--, welcher vom Kanton St. Gallen zu\nübernehmen ist.\n\nWie oben ausgeführt, werden Versicherungsprämien, Sozialabzüge sowie\ngemeinnützige\n\nZuwendungen proportional nach Massgabe der Einkommen auf die involvierten\nKantone\n\nverteilt. Zu diesem Zweck sind die Einkommens-Quoten in Anwendung der oben\nermittelten\n\nEinkünfte und Abzüge zu berechnen:\n\nEinkünfte Haupterwerb Fr. 4 3'737.00\n\nEinkünfte Nebenerwerb Fr. 1 0'804.00\n\nErwerbsausfallentschädigungen ALV Fr. 2 3'214.00\n\nWertschriftenertrag Fr. 2 '492.00\n\nErtrag Liegenschaften Fr. 4 3'251.95\n\nBerufsauslagen Fr. 11'425.00\n\nSchuldzinsen Fr. 7'790.00\n\nBeträge an 3. Säule a Fr. 6'566.00\n\nUnterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften Fr. 18'739.25\n\nZwischentotal Fr. 44'520.25 Fr. 1 23'498.95\n\nGesamt Fr. 78'978.70\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVon diesem Gesamteinkommen von Fr. 78'978.70 entfallen der Liegenschaftenertrag\n\n(Fr. 43'251.95) abzüglich die Unterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften (Fr.\n18'739.25)\n\nsowie die anteiligen Schuldzinsen (Fr. 4'218.--) und der Schuldzinsenüberschuss (Fr.\n1'080.--)\n\nauf den Kanton St. Gallen, gesamthaft somit Fr. 19'214.70, bzw. 24.33%. Von den\n\ngemeinnützigen Zuwendungen im Gesamtumfang von Fr. 1'300.-- (nach Abzug des\n\nSelbstbehaltes von Fr. 500.--) entfallen entsprechend diesem Prozentsatz Fr. 316.-- auf\nden\n\nKanton St. Gallen, und von den Personenversicherungsprämien im Gesamtumfang von\n\nFr. 2'400.-- entfallen Fr. 584.-- auf den Kanton St. Gallen.\n\ne) In Anwendung der ermittelten Einkünfte und Abzüge resultiert für den Rekurrenten\nein\n\nim Kanton St. Gallen steuerbares Einkommen von Fr. 18'300.--, steuerbar zum Satz\nvon\n\nFr. 75'200.-- (Gesamteinkommen abzüglich Zuwendungen und Versicherungsprämien):\n\nEinkünfte Liegenschaft Fr. 43'251.95\n\nUnterhalt Liegenschaft Fr. 18'739.25\n\nSchuldzinsen anteilig Fr. 4'218.00\n\nAusgl. Schuldzins interkant. Fr. 1'080.00\n\nKrankheitskosten/Zuwendungen anteilig Fr. 316.00\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPersonenversicherungsprämien anteilig Fr. 584.00\n\nZwischentotal Fr. 24'937.25 Fr. 43'251.95\n\nSteuerbares Einkommen Kanton St. Gallen Fr. 18'314.70\n\nf) Zusammenfassend ist der Rekurs somit teilweise gutzuheissen, soweit auf ihn\n\neinzutreten ist, und der Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 21. Oktober 2010\nbezüglich\n\ndes steuerbaren Einkommens aufzuheben. Der Rekurrent ist für die Staats- und\n\nGemeindesteuern 2009 im Kanton St. Gallen mit einem steuerbaren Einkommen von\n\nFr. 18'300.--, steuerbar zum Satz von Fr. 75'200.--, zu veranlagen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu drei Vierteln\ndem\n\nRekurrenten aufzuerlegen; einen Viertel trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\n\nEntscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der\n\nGerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.--\nist zu\n\nverrechnen und der Rest von Fr. 200.-- zurückzuerstatten.\n\nEntscheid:\n\n1. Auf den Rekurs wird in Antrag 1 nicht eingetreten.\n\n2. Der Rekurs wird in Antrag 2 teilweise gutgeheissen und der angefochtene\nEinsprache-\n\nEntscheid des kantonalen Steueramtes vom 21. Oktober 2010 wird aufgehoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2009 mit einem\nsteuerbaren\n\n"}