{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-217_2011-08-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=128&type=1563347022&cHash=48f2dad9aab586e975a6e6edce5f47f1", "Checksum": "be37f9bf3f09abe2500beab1624e00ce"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 34 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Dem steuerpflichtigen Vermieter einer Liegenschaft mitCafé/Bäckerei wurden Erträge, die die Mieterin mit selbst veranlassten Unterhaltsarbeitenverrechnete, zu Recht als Einkommen aufgerechnet, da er sich gegen die eigenmächtigenVerrechnungen nicht zur Wehr setzte und die Angaben der Mieterin glaubhaft waren(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/217)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:22:43", "Checksum": "280f6ddcf6d707f26a046aac18183785", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/217\nRegeste:\nArt. 34 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Dem steuerpflichtigen Vermieter einer Liegenschaft mitCafé/Bäckerei wurden Erträge, die die Mieterin mit selbst veranlassten Unterhaltsarbeitenverrechnete, zu Recht als Einkommen aufgerechnet, da er sich gegen die eigenmächtigenVerrechnungen nicht zur Wehr setzte und die Angaben der Mieterin glaubhaft waren(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/217).\n\n2.- Umstritten sind die Einkünfte und die Unterhaltskosten der Liegenschaft sowie die\n\nBerücksichtigung der Schuldzinsen.\n\na) aa) Der Rekurrent berechnete das steuerbare Einkommen im Kanton St. Gallen wie\n\nfolgt:\n\nEinkünfte Liegenschaft Fr. 19'800.00\n\nUnterhalt Liegenschaft (Pauschale 20%) Fr. 3'960.00\n\nSchuldzinsen Fr. 7'790.00\n\nZwischentotal Fr. 11'750.00 Fr. 19'800.00\n\nSteuerbares Einkommen Kanton St. Gallen Fr. 8'050.00\n\nDas satzbestimmende steuerbare Gesamteinkommen berechnete der Rekurrent\ngemäss\n\nseiner Steuererklärung wie folgt:\n\nEinkünfte Haupterwerb Fr. 43'737.00\n\nEinkünfte Nebenerwerb Fr. 10'804.00\n\nErwerbsausfallentschädigungen ALV Fr. 23'214.00\n\nWertschriftenertrag Fr. 2'492.00\n\nErtrag Liegenschaften Fr. 15'840.00\n\nBerufsauslagen Fr. 11'425.00\n\nSchuldzinsen Fr. 7'790.00\n\nBeträge an 3. Säule a Fr. 6'566.00\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVersicherungsprämien Fr. 2'400.00\n\nGemeinnützige Zuwendungen Fr. 1'800.00\n\nZwischentotal Fr. 29'981.00 Fr. 96'087.00\n\nSteuerbares Einkommen Gesamt Fr. 66'106.00\n\nDer Rekurrent bringt in seinem Rekurs vom 9. November 2010 sowie in seiner\n\nStellungnahme vom 25. Februar 2011 im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe\nerhöhte\n\nMieteinnahmen angenommen, welche angeblich mit Renovierungskosten der Mieterin\n\nverrechnet worden seien. Für diese Renovationen habe er weder einen Auftrag erteilt\nnoch\n\neinen Kostenvoranschlag, eine Baurechnung oder eine Abrechnung erhalten. Auf seine\n\nAnfrage beim Lebensmittelinspektor habe dieser ihm versichert, dass keine baulichen\nMängel\n\nbestehen würden und die kleinen Reparaturen Sache der Mieterin seien. Bauliche\n\nMassnahmen müssten erst bei einer neuen Nutzung (Küche mit Herausgabe von\nMenüs\n\nanstelle einer Snack-Küche) oder bei einem Patentwechsel (Übernahme durch die\nTöchter der\n\nMieterin) getätigt werden. Er selbst habe weder den Umbau der Küche noch die\nEinrichtung\n\neines Mietzinskontos bewilligt. Auch habe er trotz mehrmaliger Mietzinsmahnung nie\neinen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAuszug über eingegangene Beträge erhalten. Nachdem einerseits die Mietzinsen nicht\nmehr\n\nhereingekommen seien und andererseits die Mieterin ihm nicht mehr meldete, wenn\ndas Heizöl\n\nzu Neige ginge, sondern kurzerhand bei einer anderen Firma selbst bestellt habe,\nsodass er\n\nden Preis nicht mehr habe aushandeln können, habe er der Mieterin mitgeteilt, dass er\nab dem\n\n1. Januar 2008 die Strom- und Heizkosten nicht mehr bezahlen werde. Mit ein Grund\nsei\n\ngewesen, dass die Mieterin sich strikte geweigert habe, die jedes Jahr extrem\ngestiegenen\n\nbetrieblichen Nebenkosten à Konto gemäss Mietvertrag zu berappen. Die\nhandgeschriebenen\n\nAbrechnungen auf einem Notizzettel der Mieterin seien keine glaubhaften Beweise,\ndass diese\n\nirgendwelche Liegenschaftsauslagen bezahlt habe. Hierzu sei die Mieterin auch nicht\n\nberechtigt gewesen. Er habe bis heute keine Mietzahlungen erhalten. Er habe daher in\nder\n\nSteuererklärung den Tatsachen entsprechend nur den Wohnungsmietzins angegeben\nund die\n\nLiegenschaftsauslagen pauschal abgezogen. Es gehe nicht an, dass das Steueramt\neinen\n\nMietzins besteuere, den er nie erhalten habe, und dazu noch Unterhaltskosten der\nMieterin, für\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwelche er nie eine Einwilligung gegeben habe, mit seiner eigenen\n\nLiegenschaftskostenpauschale verrechnet würden.\n\nbb) Die Vorinstanz berechnete das steuerbare Einkommen im Kanton St. Gallen wie\nfolgt:\n\nEinkünfte Liegenschaft Fr. 43'800.00\n\nUnterhalt Liegenschaft Fr. 14'779.00\n\nSchuldzinsen anteilig Fr. 4'218.00\n\nAusgl. Schuldzins interkant. Fr. 1'080.00\n\nKrankheitskosten/Zuwendungen anteilig Fr. 369.00\n\nPersonenversicherungsprämien anteilig Fr. 682.00\n\nZwischentotal Fr. 21'128.00 Fr. 43'800.00\n\nSteuerbares Einkommen Kanton St. Gallen Fr. 22'600.00\n\nDas satzbestimmende steuerbare Gesamteinkommen berechnete die Vorinstanz wie\nfolgt:\n\nEinkünfte Haupterwerb Fr. 4 3'737.00\n\nEinkünfte Nebenerwerb Fr. 1 0'804.00\n\nErwerbsausfallentschädigungen ALV Fr. 2 3'214.00\n\nWertschriftenertrag Fr. 2 '492.00\n\nErtrag Liegenschaften Fr. 4 3'800.00\n\nBerufsauslagen Fr. 11'425.00\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSchuldzinsen Fr. 7'790.00\n\nBeträge an 3. Säule a Fr. 6'566.00\n\nVersicherungsprämien Fr. 2'400.00\n\nUnterhalts-/Verwaltungskosten für Liegenschaften Fr. 14'779.00\n\nGemeinnützige Zuwendungen\n\nabzüglich Selbstbehalt von Fr. 500.00 Fr. 1'300.00\n\nZwischentotal Fr. 44'260.00 Fr. 1 24'047.00\n\nSteuerbares Einkommen Gesamt Fr. 79'700.00\n\nIm Einsprache-Entscheid vom 21. Oktober 2010 sowie der Vernehmlassung vom\n\n3. Februar 2011 führte die Vorinstanz zur Einkommensberechnung aus, dass für die\n\n8-Zimmerwohnung in der Liegenschaft ein Mietvertrag mit einem monatlichen Mietzins\nvon\n\nFr. 1'650.-- und für das 'Café-Restaurant und Verkaufsladen' ein Mietvertrag mit einer\n\nJahresmiete inklusive Nebenkosten von Fr. 24'000.-- vorliege. Da der Rekurrent die\n\nMieteinnahmen für das 'Café-Restaurant und Verkaufsladen' nicht deklariert habe, sei\ndie\n\n"}