{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-25", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-217_2011-08-25.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=128&type=1563347022&cHash=48f2dad9aab586e975a6e6edce5f47f1", "Checksum": "be37f9bf3f09abe2500beab1624e00ce"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/217"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/217"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/217"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/217"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 34 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Dem steuerpflichtigen Vermieter einer Liegenschaft mitCafé/Bäckerei wurden Erträge, die die Mieterin mit selbst veranlassten Unterhaltsarbeitenverrechnete, zu Recht als Einkommen aufgerechnet, da er sich gegen die eigenmächtigenVerrechnungen nicht zur Wehr setzte und die Angaben der Mieterin glaubhaft waren(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/217)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:22:43", "Checksum": "280f6ddcf6d707f26a046aac18183785", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.08.2011 I/1-2010/217\nRegeste:\nArt. 34 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Dem steuerpflichtigen Vermieter einer Liegenschaft mitCafé/Bäckerei wurden Erträge, die die Mieterin mit selbst veranlassten Unterhaltsarbeitenverrechnete, zu Recht als Einkommen aufgerechnet, da er sich gegen die eigenmächtigenVerrechnungen nicht zur Wehr setzte und die Angaben der Mieterin glaubhaft waren(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/1-2010/217).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/217\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 25.08.2011\nEntscheiddatum: 25.08.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 25.08.2011\nArt. 34 Abs. 1 lit. a StG (sGS 811.1). Dem steuerpflichtigen Vermieter einer\nLiegenschaft mitCafé/Bäckerei wurden Erträge, die die Mieterin mit selbst\nveranlassten Unterhaltsarbeitenverrechnete, zu Recht als Einkommen\naufgerechnet, da er sich gegen die eigenmächtigenVerrechnungen nicht zur\nWehr setzte und die Angaben der Mieterin glaubhaft\nwaren(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 25. August 2011, I/\n1-2010/217).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei; a.o.\n\nGerichtsschreiberin Ariane Ernst\n\nX Y, Rekurrent,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2009, Steuerausscheidung)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X Y ist Eigentümer des Grundstückes Nr. 72 an der E-Strasse in A. Das Grundstück\nist\n\nmit einem Wohn- und Geschäftshaus überbaut, dessen Wohnung und Café-Restaurant\nmit\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerkaufsladen an Z vermietet sind. X Y wohnte 2009 an der F-Strasse, B ZH.\n\nB.- In der Steuererklärung 2009 deklarierte X Y ein steuerbares Einkommen im Kanton\n\nZürich von Fr. 66'106.--, hiervon Fr. 0.-- in anderen Kantonen, und ein steuerbares\nVermögen\n\nvon Fr. 218'728.--, hiervon Fr. 0.-- in anderen Kantonen. Veranlagt wurde er mit einem\n\nsteuerbaren Einkommen im Kanton St. Gallen von Fr. 22'600.--, steuerbar zum Satz\nvon\n\nFr. 79'700.--. Die Abweichung resultierte aus einem höheren Ertrag und höheren\n\nUnterhaltskosten für die Liegenschaft in A sowie einer anteiligen Berücksichtigung der\n\nSchuldzinsen. Beim Vermögen wurde X Y mit einem steuerbaren Vermögen von Fr.\n216'000.--\n\nin St. Gallen, steuerbar zum Satz von Fr. 334'000.--, veranlagt. Eine gegen diese\nVeranlagung\n\nerhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt mit Entscheid vom 21. Oktober\n2010 ab.\n\nC.- Mit Rekurs vom 9. November 2010 beantragte X Y, es sei der Spendenabzug, wie\nin\n\nder Steuererklärung angegeben, in vollem Umfang zu gewährleisten sowie die\nMieteinnahmen\n\nin A, wie in der Steuererklärung angegeben, anzurechnen. Die Vorinstanz beantragte\nmit\n\nVernehmlassung vom 3. Februar 2011 die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge\nzu\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLasten des Rekurrenten. Dazu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 25. Februar 2011\n\nStellung und beantragte, sein Rekurs sei unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz\n\naufrechtzuerhalten sowie seinen Angaben in der Steuererklärung zuzustimmen.\n\nAuf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit\n\nnotwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- a) Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\n\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\n\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 9. November 2010 ist rechtzeitig\neingereicht\n\nworden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen\n(Art. 194\n\nAbs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48 des Gesetzes über die\n\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP).\n\nb) Weder im Rekurs noch in der Stellungnahme vom 25. Februar 2011 thematisierte der\n\nRekurrent die beim steuerbaren Vermögen vorgenommenen Aufrechnungen. Der\nEinsprache-\n\nEntscheid der Vorinstanz ist somit nur bezüglich des in St. Gallen steuerbaren\nEinkommens\n\nsowie des massgeblichen Steuersatzes angefochten. Im Übrigen erweist sich die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVermögensveranlagung aufgrund der Akten und angesichts der Verbindlichkeit der\namtlichen\n\nGrundstückschätzung sowie der Verteilung der Schulden nach Lage der Aktiven als\nrichtig (vgl.\n\nArt. 57 StG; Gesetz über die Durchführung der Grundstückschätzung, sGS 814.1;\nVerordnung\n\nüber die Durchführung der Grundstückschätzung, sGS 814.11; Höhn/Mäusli,\nInterkantonales\n\nSteuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 19 N 11).\n\nc) Der Rekurrent gibt in seiner Rekurseingabe vom 9. November 2010 an, dass der\n\nSpendenabzug in A berücksichtigt worden sei, nicht hingegen in B. Dies trifft zu; die\n\ngemeinnützigen Zuwendungen von Fr. 1'800.-- wurden unter Abzug des Selbstbehalts\nvon\n\nFr. 500.-- berücksichtigt. Für die Überprüfung der Veranlagung anderer Kantone ist die\n\nVerwaltungsrekurskommission hingegen nicht zuständig, denn ihr örtlicher\n\nZuständigkeitsbereich deckt sich mit den Grenzen des Kantonsgebietes (vgl. Cavelti/\nVögeli,\n\nVerwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz 475). Auf den\nRekurs ist\n\ndaher im Antrag 1 nicht einzutreten. Antrag 2 richtet sich gegen den Einsprache-\nEntscheid des\n\nkantonalen Steueramtes St. Gallen; bezüglich dieses Antrags ist somit auf den Rekurs\n\neinzutreten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/22\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}