144 Abs. 1 DBG abzuweichen. Dementsprechend sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 500.-- unter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8