3.- Die Kosten des Verfahrens werden gemäss Art. 144 DBG der unterliegenden Partei auferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig aufgeteilt (Abs. 1). Entsprechend dem Verursacherprinzip können die Kosten ausnahmsweise ganz oder teilweise dem obsiegenden Beschwerdeführer auferlegt werden (vgl. Abs. 2). Wenn besondere Verhältnisse – wie beispielsweise Bedürftigkeit, Praxisänderung, Entscheid von präjudizieller Bedeutung – es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (vgl. Abs. 3: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 11 zu Art. 144 DBG).