Die Berücksichtigung von AHV-Beiträgen Nichterwerbstätiger im Zeitpunkt der Rechnungstellung oder der Zahlung entspricht der üblichen Veranlagungspraxis, wie sie auch bei den AHV-Beiträgen Selbständigerwerbender angewendet wird (vgl. StB 45 Nr. 6 Ziff. 1.2 und 1.3). Den Beschwerdeführern entsteht mit der Nichtberücksichtigung der Beitragsdifferenz gemäss Nachtragsverfügung vom 28. September 2010 im Steuerjahr 2009 kein nennenswerter Nachteil, da die Zahlung in der Veranlagung des Jahres 2010 zu berücksichtigen sein wird.