einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind daher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (StE 1997 B 93.4 Nr. 4 mit Hinweisen auf die Lehre; BGE vom 29. November 2002, in: StE 2003 B 72.14.2 Nr. 31, E. 4).