Im Grundsatz von Treu und Glauben ist das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens enthalten. Sowohl die Steuerbehörde als auch der Steuerpflichtige dürfen sich zu ihrem früheren Verhalten nicht in Widerspruch setzen. Kein widersprüchliches Verhalten der Steuerbehörde ist darin zu sehen, dass sie Sachverhalte in späteren Veranlagungsperioden anders beurteilt als in früheren. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen.