Sie wurde am 15. August 2010 nachgeholt und führte am 28. September 2010 zu einer Nachtragsverfügung für das Beitragsjahr 2008 mit einer Beitragsdifferenz von Fr. 7'073.--. Die Beschwerdeführer beglichen den Differenzbetrag per 18. Oktober 2010. Die Vorinstanz hat diese Beitragsdifferenz – entgegen ihrer Veranlagungspraxis in den Steuerjahren 2005 und 2007, in denen sie auch in den Folgejahren erhobene Beiträge zum Abzug zuliess – im Einsprache-Entscheid vom 15. Oktober 2010 nicht berücksichtigt.