Die Veranlagungsbehörde hat nach der Darstellung der Beschwerdeführer, die anhand der von ihnen eingereichten Akten plausibel erscheint, in früheren Steuerperioden die AHV-Beiträge der Beschwerdeführerin teilweise nicht dem Periodizitätsprinzip entsprechend im Jahr, in welchem die Beiträge in Rechnung gestellt worden sind, zum Abzug zugelassen, sondern auf die Deklaration abgestellt. Neben dem provisorischen Beitrag von Fr. 1'456.60 wurden im Steuerjahr 2005 eine Beitragsdifferenz von Fr. 4'732.90 (Nachtragsverfügung vom 7. Februar 2006 zum Beitragsjahr 2004), im Steuerjahr 2006 eine Beitragsdifferenz von Fr. 5'513.20 (Nachtragsverfügung vom