Die Beiträge sind mittels Verfügung festzusetzen. Sie sind grundsätzlich gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. b AHVV vierteljährlich zu bezahlen. Die Beiträge können unter anderem dann jährlich bezahlt werden, wenn erst am Ende des Kalenderjahres festgestellt werden kann, ob die Versicherten als Nichterwerbstätige Beiträge zu entrichten haben (vgl. Wegleitung Rz. 2136). Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen periodisch (in der Regel quartalsweise) A-Konto-Beiträge, d.h. von der Ausgleichskasse provisorisch festgesetzte Beiträge, zu leisten (vgl. Art. 24 und 25 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 6 AHVV; Wegleitung Rz.