nachfolgend: Wegleitung). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Abs. 3). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen, wobei sie mit den kantonalen Steuerbehörden zusammenarbeiten (Abs. 4). Im Übrigen gelten die Regeln für die Bemessung der Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sinngemäss (Abs. 7). Das Renteneinkommen wird gemäss Art. 28 Abs. 2 AHVV mit 20 multipliziert. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte