Die Beiträge werden gemäss Art. 29 AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt (Abs. 1). Sie bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Abs. 2) des Beitragsjahrs; das Kalenderjahr ist somit zugleich auch Beitragsjahr und Bemessungsperiode ("Gegenwartsbemessung"; vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen, Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, Stand 1. Januar 2007, publiziert auf: www.bsv.admin.ch/vollzug/ storage/documents/2920/2920_1_de.pdf, Rz. 2103 und 2121; nachfolgend: Wegleitung).