sich die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten nach den Regeln von Art. 10 AHVG und dem dazu ergangenen Verordnungsrecht. Gemäss Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101, abgekürzt: AHVV) bestimmen sich die Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens. Zum Renteneinkommen des Nichterwerbstätigen gehört auch das Erwerbseinkommen des Ehegatten, mit dem dieser nicht der Beitragspflicht in der schweizerischen Versicherung unterliegt (vgl. BGE 125 V 230 E. 3).