AHVG die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat. Andernfalls – wie unter anderem in den Fällen, in denen aufgrund des im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1) statuierten Erwerbsortprinzips der erwerbstätige Ehegatte trotz schweizerischen Wohnsitzes der liechtensteinischen Sozialversicherungsgesetzgebung untersteht und auf den nichterwerbstätigen Ehegatten aufgrund seines Wohnsitzes allein die Bestimmungen des schweizerischen AHVG Anwendung finden (vgl. BGE 125 V 230 E. 2) – bemessen