Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG die eigenen Beiträge als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat.