b) Nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10, abgekürzt: AHVG) sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Nicht versichert sind Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern der Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung bedeuten würde (Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG). Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und