Ist dagegen die Erfüllung der Forderung besonders unsicher, wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs abgestellt (sog. Ist-Methode). Für Abzüge im privaten Bereich ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld, frühestens auf den Tag der Rechnungsstellung abzustellen (vgl. Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 97 und 109 zu Art. 210 DBG).