a) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen. Aufwendungen fliessen grundsätzlich in dem Zeitpunkt ab, in welchem der Steuerpflichtige zur Zahlung verpflichtet ist (sog. Soll-Methode; wobei ausnahmsweise auf die Fälligkeit abgestellt wird). Dies steht unter dem Vorbehalt, dass mit der Zahlung gerechnet werden kann. Ist dagegen die Erfüllung der Forderung besonders unsicher, wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs abgestellt (sog. Ist-Methode).