Das kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2011, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer ergänzten ihren Antrag am 13. März 2011 dahingehend, dass in jedem Fall ohne Kostenfolge für die Steuerpflichtigen zu entscheiden sei. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer und der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte