eingereichte Nachtragsverfügung betreffe das Jahr 2008 und für das Jahr 2009 seien lediglich bezahlte Beiträge von Fr. 1'456.60 nachgewiesen. B.- Gegen den Einsprache-Entscheid vom 15. Oktober 2010 erhoben X und Y Z mit Eingabe vom 5. November 2010 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, es seien aufgrund der im Jahr 2009 geleisteten Zahlung AHV-Beiträge für Y Z von Fr. 8'530.-- zu berücksichtigen.