der Höhe lag die entsprechende Verfügung vom 2. Dezember 2008 für das Jahr 2007 zugrunde (act. 7-II/2). Die Veranlagungsbehörde liess lediglich den Beitrag von Fr. 1'456.60 zum Abzug zu und setzte das steuerbare Einkommen für die direkte Bundessteuer 2009 auf Fr. 238'400.-- fest. X und Y Z erhoben gegen die Veranlagung Einsprache. Sie reichten eine Nachtragsverfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 28. September 2010 nach, mit welcher die AHV-Beiträge für Y Z für das Jahr 2008 auf Fr. 8'530.40 festgesetzt worden waren, und ersuchten um Anpassung des Abzugs an diesen Betrag. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 15. Oktober 2010 ab mit der Begründung, die