{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-213_2011-09-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=d3f750ee65a3f3ef7ad8d4dd4cc57823", "Checksum": "92c8d096eae612e028a33c1fec808324"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Die AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen werden im Zeitpunkt der Rechnungstellung zum Abzug zugelassen. Eine verzögerte Abrechnung der Sozialversicherungsbehörde rechtfertigt keine Abweichung vom Periodizitätsprinzip bzw. eine Abrechnung mutmasslich geschuldeter Beiträge (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:19:26", "Checksum": "0b0a1ab25b8cf62c9c0106b6849593ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Die AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen werden im Zeitpunkt der Rechnungstellung zum Abzug zugelassen. Eine verzögerte Abrechnung der Sozialversicherungsbehörde rechtfertigt keine Abweichung vom Periodizitätsprinzip bzw. eine Abrechnung mutmasslich geschuldeter Beiträge (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/213).\n\n3.- Die Kosten des Verfahrens werden gemäss Art. 144 DBG der unterliegenden Partei\nauferlegt; wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen, so werden sie anteilmässig\naufgeteilt (Abs. 1). Entsprechend dem Verursacherprinzip können die Kosten\nausnahmsweise ganz oder teilweise dem obsiegenden Beschwerdeführer auferlegt\nwerden (vgl. Abs. 2). Wenn besondere Verhältnisse – wie beispielsweise Bedürftigkeit,\nPraxisänderung, Entscheid von präjudizieller Bedeutung – es rechtfertigen, kann von\neiner Kostenauflage abgesehen werden (vgl. Abs. 3: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\na.a.O., N 11 zu Art. 144 DBG).\n\nWie die Beschwerdeführer zutreffend darlegen und die Vorinstanz nicht bestreitet,\nkonnte die AHV-Ausgleichskasse die Nachtragsverfügung für die Beitragsdifferenz des\nBeitragsjahres 2008 nicht im Jahr 2009 erlassen, weil die zur Ermittlung der\nBemessungsgrundlage bedeutsamen Angaben zum steuerbaren Einkommen und\nVermögen der Beschwerdeführer im Steuerjahr 2008 der Beschwerdeführer, die mit der\nunangefochten rechtskräftig gewordenen Veranlagung für das Steuerjahr 2008 vom\n24. April 2009 feststanden, nicht weitergeleitet wurden (vgl. dazu Wegleitung Rz. 2122).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDeshalb konnten die Beschwerdeführer nicht wie in den vorangegangenen\nSteuerperioden neben dem provisorischen die Steuerperiode betreffenden Beitrag\nauch die sich auf die Vorperiode beziehende Beitragsdifferenz zahlen und von den\nsteuerbaren Einkünften abziehen. Indessen führen das Vorgehen der\nVeranlagungsbehörde und die Abweisung der Beschwerde nicht dazu, dass von den\nBeschwerdeführern geleistete Nachzahlungen von AHV-Beiträgen steuerlich\nunberücksichtigt bleiben würden. Deshalb liegen keine besonderen Verhältnisse im\nSinn von Art. 144 Abs. 3 DBG vor, welche es rechtfertigten, von einer Kostenauflage\nnach dem Verfahrensausgang entsprechend Art. 144 Abs. 1 DBG abzuweichen.\nDementsprechend sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern\naufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 500.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 4\nDBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der\ngeleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist zu verrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Beschwerdeführer bezahlen die amtlichen Kosten von Fr. 500.--\n\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 500.--.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8\n"}