{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-213_2011-09-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=d3f750ee65a3f3ef7ad8d4dd4cc57823", "Checksum": "92c8d096eae612e028a33c1fec808324"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Die AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen werden im Zeitpunkt der Rechnungstellung zum Abzug zugelassen. Eine verzögerte Abrechnung der Sozialversicherungsbehörde rechtfertigt keine Abweichung vom Periodizitätsprinzip bzw. eine Abrechnung mutmasslich geschuldeter Beiträge (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:19:26", "Checksum": "0b0a1ab25b8cf62c9c0106b6849593ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Die AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen werden im Zeitpunkt der Rechnungstellung zum Abzug zugelassen. Eine verzögerte Abrechnung der Sozialversicherungsbehörde rechtfertigt keine Abweichung vom Periodizitätsprinzip bzw. eine Abrechnung mutmasslich geschuldeter Beiträge (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/213).\n\nDie Veranlagungsbehörde hat nach der Darstellung der Beschwerdeführer, die anhand\nder von ihnen eingereichten Akten plausibel erscheint, in früheren Steuerperioden die\nAHV-Beiträge der Beschwerdeführerin teilweise nicht dem Periodizitätsprinzip\nentsprechend im Jahr, in welchem die Beiträge in Rechnung gestellt worden sind, zum\nAbzug zugelassen, sondern auf die Deklaration abgestellt. Neben dem provisorischen\nBeitrag von Fr. 1'456.60 wurden im Steuerjahr 2005 eine Beitragsdifferenz von\nFr. 4'732.90 (Nachtragsverfügung vom 7. Februar 2006 zum Beitragsjahr 2004), im\nSteuerjahr 2006 eine Beitragsdifferenz von Fr. 5'513.20 (Nachtragsverfügung vom\n28. November 2006 zum Beitragsjahr 2005), im Steuerjahr 2007 eine Beitragsdifferenz\nvon Fr. 7'230.10 (Nachtragsverfügung vom 29. Januar 2008 zum Beitragsjahr 2006)\nund im Steuerjahr 2008 eine Beitragsdifferenz von Fr. 6'449.80 (Nachtragsverfügung\nvom 2. Dezember 2008 zum Beitragsjahr 2007) berücksichtigt. Es wurden\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndementsprechend – wenn in den Steuerjahren 2005 und 2007 auch nicht\nperiodengerecht – lediglich Beiträge zum Abzug zugelassen, die bezahlt worden sind.\nNicht berücksichtigt wurden jedoch – zu Recht – mutmassliche Beiträge.\n\nbb) Im Steuerjahr 2009 konnte neben dem provisorischen Beitrag in der Höhe von\nFr. 1'456.60 keine Beitragsdifferenz berücksichtigt werden, da die Nachtragsverfügung\nfür das Beitragsjahr 2008 weder innerhalb der Steuerperiode 2009 noch vor der\nDeklaration erging. Ursache dafür war eine verzögerte Weiterleitung der Steuerfaktoren\nder Beschwerdeführer für das Jahr 2008 – die Veranlagungen ergingen am 24. März\n2009 – durch die Steuerbehörden an die AHV-Ausgleichskasse. Sie wurde am\n15. August 2010 nachgeholt und führte am 28. September 2010 zu einer\nNachtragsverfügung für das Beitragsjahr 2008 mit einer Beitragsdifferenz von\nFr. 7'073.--. Die Beschwerdeführer beglichen den Differenzbetrag per 18. Oktober\n2010. Die Vorinstanz hat diese Beitragsdifferenz – entgegen ihrer Veranlagungspraxis in\nden Steuerjahren 2005 und 2007, in denen sie auch in den Folgejahren erhobene\nBeiträge zum Abzug zuliess – im Einsprache-Entscheid vom 15. Oktober 2010 nicht\nberücksichtigt.\n\nDer Grundsatz von Treu und Glauben findet nicht nur im Privatrecht, sondern ebenfalls\nim öffentlichen Recht und insbesondere auch im Steuerrecht Anwendung (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 2C_702/2008 vom 15. Mai 2009 E. 6; statt vieler BGE 94 I 513).\nAllerdings ist seine Tragweite im Steuerrecht, das vom Grundsatz der\nGesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist, geringer als in anderen\nRechtsgebieten (vgl. Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts,\n6. Aufl. 2002, S. 28 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Grundsatz von Treu und\nGlauben ist das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens enthalten. Sowohl die\nSteuerbehörde als auch der Steuerpflichtige dürfen sich zu ihrem früheren Verhalten\nnicht in Widerspruch setzen. Kein widersprüchliches Verhalten der Steuerbehörde ist\ndarin zu sehen, dass sie Sachverhalte in späteren Veranlagungsperioden anders\nbeurteilt als in früheren. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen\nentfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die\nSteuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die\ntatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und,\nsoweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die\nbetreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind\ndaher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich (StE 1997 B 93.4\nNr. 4 mit Hinweisen auf die Lehre; BGE vom 29. November 2002, in: StE 2003\nB 72.14.2 Nr. 31, E. 4).\n\nDie Berücksichtigung von AHV-Beiträgen Nichterwerbstätiger im Zeitpunkt der\nRechnungstellung oder der Zahlung entspricht der üblichen Veranlagungspraxis, wie\nsie auch bei den AHV-Beiträgen Selbständigerwerbender angewendet wird (vgl. StB 45\nNr. 6 Ziff. 1.2 und 1.3). Den Beschwerdeführern entsteht mit der Nichtberücksichtigung\nder Beitragsdifferenz gemäss Nachtragsverfügung vom 28. September 2010 im\nSteuerjahr 2009 kein nennenswerter Nachteil, da die Zahlung in der Veranlagung des\nJahres 2010 zu berücksichtigen sein wird. Dementsprechend können die\nBeschwerdeführer aus dem teilweise abweichenden Vorgehen der\nVeranlagungsbehörde in früheren Jahren keinen Anspruch aus Treu und Glauben auf\nden Abzug der im Jahr 2010 in Rechnung gestellten und bezahlten AHV-Beiträge im\nSteuerjahr 2009 ableiten. Deshalb ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n"}