{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-213_2011-09-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=d3f750ee65a3f3ef7ad8d4dd4cc57823", "Checksum": "92c8d096eae612e028a33c1fec808324"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Die AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen werden im Zeitpunkt der Rechnungstellung zum Abzug zugelassen. Eine verzögerte Abrechnung der Sozialversicherungsbehörde rechtfertigt keine Abweichung vom Periodizitätsprinzip bzw. eine Abrechnung mutmasslich geschuldeter Beiträge (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:19:26", "Checksum": "0b0a1ab25b8cf62c9c0106b6849593ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Die AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen werden im Zeitpunkt der Rechnungstellung zum Abzug zugelassen. Eine verzögerte Abrechnung der Sozialversicherungsbehörde rechtfertigt keine Abweichung vom Periodizitätsprinzip bzw. eine Abrechnung mutmasslich geschuldeter Beiträge (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/213).\n\nb) Nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n(SR 831.10, abgekürzt: AHVG) sind die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der\nSchweiz versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Nicht versichert sind Personen, die einer\nausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, sofern\nder Einbezug in die Versicherung für sie eine nicht zumutbare Doppelbelastung\nbedeuten würde (Art. 1a Abs. 2 lit. b AHVG). Für Nichterwerbstätige beginnt die\nBeitragspflicht nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 AHVG am 1. Januar nach Vollendung des\n20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMänner das 65. Altersjahr vollendet haben. Bei nichterwerbstätigen Ehegatten von\nerwerbstätigen Versicherten gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG die eigenen Beiträge\nals bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des\nMindestbeitrages bezahlt hat. Andernfalls – wie unter anderem in den Fällen, in denen\naufgrund des im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und\ndem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.514.1) statuierten\nErwerbsortprinzips der erwerbstätige Ehegatte trotz schweizerischen Wohnsitzes der\nliechtensteinischen Sozialversicherungsgesetzgebung untersteht und auf den\nnichterwerbstätigen Ehegatten aufgrund seines Wohnsitzes allein die Bestimmungen\ndes schweizerischen AHVG Anwendung finden (vgl. BGE 125 V 230 E. 2) – bemessen\nsich die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten nach den Regeln von Art. 10\nAHVG und dem dazu ergangenen Verordnungsrecht. Gemäss Art. 28 Abs. 4 der\nVerordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101, abgekürzt:\nAHVV) bestimmen sich die Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und\nRenteneinkommens. Zum Renteneinkommen des Nichterwerbstätigen gehört auch das\nErwerbseinkommen des Ehegatten, mit dem dieser nicht der Beitragspflicht in der\nschweizerischen Versicherung unterliegt (vgl. BGE 125 V 230 E. 3).\n\nDie Beiträge werden gemäss Art. 29 AHVV für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das\nKalenderjahr als Beitragsjahr gilt (Abs. 1). Sie bemessen sich aufgrund des im\nBeitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember\n(Abs. 2) des Beitragsjahrs; das Kalenderjahr ist somit zugleich auch Beitragsjahr und\nBemessungsperiode (\"Gegenwartsbemessung\"; vgl. Bundesamt für\nSozialversicherungen, Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und\nNichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO, Stand 1. Januar 2007, publiziert auf:\nwww.bsv.admin.ch/vollzug/ storage/documents/2920/2920_1_de.pdf, Rz. 2103 und\n2121; nachfolgend: Wegleitung). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die\nBeitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden\nrechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Abs. 3). Die Ausgleichskassen ermitteln das\nRenteneinkommen, wobei sie mit den kantonalen Steuerbehörden zusammenarbeiten\n(Abs. 4). Im Übrigen gelten die Regeln für die Bemessung der Beiträge vom\nEinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sinngemäss (Abs. 7). Das\nRenteneinkommen wird gemäss Art. 28 Abs. 2 AHVV mit 20 multipliziert.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie Beiträge sind mittels Verfügung festzusetzen. Sie sind grundsätzlich gemäss Art. 34\nAbs. 1 lit. b AHVV vierteljährlich zu bezahlen. Die Beiträge können unter anderem dann\njährlich bezahlt werden, wenn erst am Ende des Kalenderjahres festgestellt werden\nkann, ob die Versicherten als Nichterwerbstätige Beiträge zu entrichten haben (vgl.\nWegleitung Rz. 2136). Im laufenden Beitragsjahr haben die Beitragspflichtigen\nperiodisch (in der Regel quartalsweise) A-Konto-Beiträge, d.h. von der Ausgleichskasse\nprovisorisch festgesetzte Beiträge, zu leisten (vgl. Art. 24 und 25 in Verbindung mit\nArt. 29 Abs. 6 AHVV; Wegleitung Rz. 2139). Nach der definitiven Festsetzung der\nBeiträge, d.h. gestützt auf die Beitragsverfügung, nimmt die Ausgleichskasse den\nAusgleich mit den geleisteten A-Konto-Beiträgen vor (vgl. Wegleitung Rz. 2140 und\n2147).\n\nc) aa) Aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG, wonach die \"geleisteten\"\nBeiträge abgezogen werden, dem Grundsatz der Berücksichtigung privater Abzüge im\nZeitpunkt der Rechnungstellung und den dargelegten Regeln beim Bezug der AHV-\nBeiträge von Nichterwerbstätigen – provisorisch festgesetzter Beitrag im Bemessungsund Beitragsjahr, definitive Festsetzung nach Bekanntwerden der\nBemessungsgrundlagen aufgrund der Steuerfaktoren des Beitragsjahres, d.h. also\nnach der Steuerperiode – erscheint es sachgerecht, AHV-Beiträge der\nNichterwerbstätigen grundsätzlich im Zeitpunkt der Rechnungstellung steuerlich zum\nAbzug zuzulassen.\n\n"}