{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-09-13", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-213_2011-09-13.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=131&type=1563347022&cHash=d3f750ee65a3f3ef7ad8d4dd4cc57823", "Checksum": "92c8d096eae612e028a33c1fec808324"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/213"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Die AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen werden im Zeitpunkt der Rechnungstellung zum Abzug zugelassen. Eine verzögerte Abrechnung der Sozialversicherungsbehörde rechtfertigt keine Abweichung vom Periodizitätsprinzip bzw. eine Abrechnung mutmasslich geschuldeter Beiträge (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/213)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:19:26", "Checksum": "0b0a1ab25b8cf62c9c0106b6849593ae", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 13.09.2011 I/1-2010/213\nRegeste:\nArt. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Die AHV-Beiträge von Nichterwerbstätigen werden im Zeitpunkt der Rechnungstellung zum Abzug zugelassen. Eine verzögerte Abrechnung der Sozialversicherungsbehörde rechtfertigt keine Abweichung vom Periodizitätsprinzip bzw. eine Abrechnung mutmasslich geschuldeter Beiträge (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/1-2010/213).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/213\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 13.09.2011\nEntscheiddatum: 13.09.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 13.09.2011\nArt. 33 Abs. 1 lit. d DBG (SR 642.11). Die AHV-Beiträge von\nNichterwerbstätigen werden im Zeitpunkt der Rechnungstellung zum Abzug\nzugelassen. Eine verzögerte Abrechnung der Sozialversicherungsbehörde\nrechtfertigt keine Abweichung vom Periodizitätsprinzip bzw. eine\nAbrechnung mutmasslich geschuldeter Beiträge\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. September 2011, I/\n1-2010/213).\n\nPräsident Thomas Vögeli, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiber Thomas Scherrer\n\nX und Y Z, Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRecht, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2009)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- X Z ist Betriebsökonom FH und bei der V Bank, Vaduz/FL, mit Arbeitsplatz in T/FL\nangestellt; Y Z ist Dentalhygienikerin HF und nicht erwerbstätig. Sie wohnen zusammen\nmit ihren beiden Kindern im eigenen Einfamilienhaus in R. In der Steuererklärung 2009\nbrachten sie unter anderem AHV-Beiträge von Fr. 7'906.-- für Y Z zum Abzug. Der\nBetrag setzte sich zusammen aus einem Beitrag für Nichterwerbstätige gemäss\nVerfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 4. Februar 2009\nfür das Jahr 2009 von Fr. 1'456.60 (act. 7-II/9) und einer mutmasslichen Nachzahlung\nvon Fr. 6'450.--; der Höhe lag die entsprechende Verfügung vom 2. Dezember 2008 für\ndas Jahr 2007 zugrunde (act. 7-II/2). Die Veranlagungsbehörde liess lediglich den\nBeitrag von Fr. 1'456.60 zum Abzug zu und setzte das steuerbare Einkommen für die\ndirekte Bundessteuer 2009 auf Fr. 238'400.-- fest. X und Y Z erhoben gegen die\nVeranlagung Einsprache. Sie reichten eine Nachtragsverfügung der\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 28. September 2010 nach, mit\nwelcher die AHV-Beiträge für Y Z für das Jahr 2008 auf Fr. 8'530.40 festgesetzt worden\nwaren, und ersuchten um Anpassung des Abzugs an diesen Betrag. Das kantonale\nSteueramt wies die Einsprache am 15. Oktober 2010 ab mit der Begründung, die\neingereichte Nachtragsverfügung betreffe das Jahr 2008 und für das Jahr 2009 seien\nlediglich bezahlte Beiträge von Fr. 1'456.60 nachgewiesen.\n\nB.- Gegen den Einsprache-Entscheid vom 15. Oktober 2010 erhoben X und Y Z mit\nEingabe vom 5. November 2010 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission\nmit dem Antrag, es seien aufgrund der im Jahr 2009 geleisteten Zahlung AHV-Beiträge\nfür Y Z von Fr. 8'530.-- zu berücksichtigen.\n\nDas kantonale Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2011, die\nBeschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung\nverzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer ergänzten\nihren Antrag am 13. März 2011 dahingehend, dass in jedem Fall ohne Kostenfolge für\ndie Steuerpflichtigen zu entscheiden sei. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführer\nund der Vorinstanz zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist gegeben. Die Beschwerde vom 5. November 2010 ist\nrechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 140 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte\nBundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz\nüber die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die\nVerwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist\neinzutreten.\n\n2.- In der Beschwerde ist einzig die Höhe der im Steuerjahr 2009 abziehbaren AHV-\nBeiträge der Beschwerdeführerin umstritten.\n\na) Nach Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG werden die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement\ngeleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und\nInvalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den\nEinkünften abgezogen. Aufwendungen fliessen grundsätzlich in dem Zeitpunkt ab, in\nwelchem der Steuerpflichtige zur Zahlung verpflichtet ist (sog. Soll-Methode; wobei\nausnahmsweise auf die Fälligkeit abgestellt wird). Dies steht unter dem Vorbehalt, dass\nmit der Zahlung gerechnet werden kann. Ist dagegen die Erfüllung der Forderung\nbesonders unsicher, wird auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Anspruchs abgestellt\n(sog. Ist-Methode). Für Abzüge im privaten Bereich ist auf den Zeitpunkt der Fälligkeit\nder Schuld, frühestens auf den Tag der Rechnungsstellung abzustellen (vgl. Richner/\nFrei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 97 und 109 zu\nArt. 210 DBG).\n\n"}