21.14 Nr. 22; VerwGE B 2009/203 vom 11. Mai 2010 E. 2b, in: www.gerichte.sg.ch mit Hinweisen auf Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung). e) Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu bezahlen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer bezahlt die Verfahrenskosten von Fr. 800.--