Die Tatsache, dass die Rente in früheren Jahren offenbar lediglich zu 40 Prozent besteuert worden ist, steht einer Besteuerung ebenfalls nicht entgegen. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Verfügungen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet.