In der Streitsache ist weder nachgewiesen, dass die Vorinstanz in der Vergangenheit bei der Besteuerung gemischter Lebensversicherungen in Kombination mit Erwerbsunfähigkeitsversicherungen einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis verfallen wäre, noch dargetan, dass der Beschwerdeführer gestützt auf eine solche Praxis die fragliche Versicherung abgeschlossen hätte. Eine Verletzung des Vertrauensprinzips liegt daher nicht vor. Die Verwaltungsrekurskommission hat sich sodann in materieller Hinsicht noch nie mit der Frage der Steuerbarkeit der Rentenleistung auseinandergesetzt.