© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Dem Vertrauensschutz darf dabei kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 660 ff.).