Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangen, dass an einer Praxis festgehalten wird. Sie stehen einer Praxisänderung jedoch nicht entgegen, sofern diese auf ernsthaften und sachlichen Gründen beruht, damit eine grundsätzliche Änderung erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt. Die Praxisänderung darf sodann keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen (vgl. zum Ganzen Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, N 495 ff.).