Das in Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung (SR 101, abgekürzt: BV) verankerte Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist sowohl bei der Rechtsetzung als auch bei der Rechtsanwendung zu beachten. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangen, dass an einer Praxis festgehalten wird.