Der Beschwerdeführer hat in der Police auch das Risiko der Prämienzahlung bei Erwerbsunfähigkeit versichert. Seit Eintritt der Erwerbsunfähigkeit muss er die jährlich anfallende Prämie in der Höhe von Fr. 3'399.90 nicht mehr bezahlen. Ob diese Leistung eine zu versteuernde wiederkehrende Zahlung für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile im Sinn von Art. 23 lit. b DBG darstellt, ist umstritten (vgl. Maute/Steiner/Rufener/Lang, a.a.O., S. 289). Soweit ersichtlich existiert dazu keine Gerichtspraxis. Da die Vorinstanz diese Leistung nicht besteuert hat, kann diese Frage offen gelassen werden.