Renten derartiger Risikoversicherungen sind zu 100 Prozent steuerbar, sind sie doch als wiederkehrende Zahlungen für bleibende körperliche Nachteile zu qualifizieren (vgl. StE B 26.12 Nr. 7). Die Rente der Zürich-Versicherung ist gleich zu behandeln wie jene der Mobiliar, von welcher der Beschwerdeführer jährlich Fr. 12'000.-- erhält und diese vollumfänglich versteuert. Nichts anderes ergibt sich sodann aus der Wegleitung zur Steuererklärung 2009. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte