Es liegt daher keine Leibrente aus einer kapitalbildenden Versicherung der Säule 3b vor, was die Zürich-Versicherung im Schreiben vom 31. August 2010 ausdrücklich bestätigt hat (act. 7/II.f). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers teilt die Erwerbsunfähigkeitsrente in steuerlicher Hinsicht nicht das Schicksal der kapitalbildenden Lebensversicherungen, auch dann nicht, wenn sie in derselben Versicherungspolice enthalten ist. Renten derartiger Risikoversicherungen sind zu 100 Prozent steuerbar, sind sie doch als wiederkehrende Zahlungen für bleibende körperliche Nachteile zu qualifizieren (vgl. StE B 26.12 Nr. 7).