Sie enthält keinen kapitalbildenden Anteil und weist keinen Rückkaufswert auf, sie wird im Vertrag explizit als Zusatzversicherung bezeichnet und die Prämie dafür separat ausgewiesen. Wäre der Beschwerdeführer bis 31. Oktober 2014 nicht erwerbsunfähig geworden, wäre die Versicherung ohne jegliche Leistungspflicht erloschen. Es liegt daher keine Leibrente aus einer kapitalbildenden Versicherung der Säule 3b vor, was die Zürich-Versicherung im Schreiben vom 31. August 2010 ausdrücklich bestätigt hat (act. 7/II.f).