Die vom Beschwerdeführer bei der Zürich-Versicherung abgeschlossene Versicherung Police deckt damit in zwei Teilen voneinander zu unterscheidende Risiken ab. Den Hauptbestandteil der Versicherung bilden die drei gemischten Lebensversicherungen, welche die Risiken Tod und Alter abdecken. Im Todes- oder Erlebensfall, spätestens am 31. Oktober 2014, besteht Anspruch auf Auszahlung der genannten Kapitalleistungen. Beim anderen Teil der Versicherung, der gemäss Leistungsblatt nicht unter die "Kapitalbildenden Versicherungen" fällt, sondern als Zusatzversicherung zu diesen gilt, handelt es sich um eine ergänzende Versicherung, die das Risiko der Erwerbsunfähigkeit abdeckt.