gemischten Versicherung muss der Versicherer bei der reinen Risikoversicherung nur dann Leistungen erbringen, wenn sich das versicherte Risiko während der Vertragsdauer verwirklicht (Maute/Steiner/Rufener/Lang, a.a.O., S. 286 f.). Der Rentengläubiger hat seine Prämien nicht ausschliesslich für den Erwerb der Rente aufgewendet, sondern in erster Linie für die Risikoabdeckung. Die ausbezahlte Rente enthält keine Kapitalrückzahlungskomponente, die eine reduzierte Besteuerung rechtfertigen würde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 58 zu Art. 22 DBG).