b DBG zu qualifizieren und zu 100 Prozent steuerbar. Es handelt sich dabei nicht um Leibrenten (Jungo/Maute, a.a.O., S. 67 und S. 90 f.; Maute/Steiner/ Rufener/Lang, Steuern und Versicherungen, 3. Aufl. 2010, S. 286; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 105 und 107 zu Art. 22 DBG). In diesem Fall hat der Rentengläubiger die Rente zwar mit seinen Prämien mitfinanziert, doch hat es sich dabei bloss um Risikoprämien gehandelt, die zu keiner Kapitalbildung geführt haben. Sie sind so konzipiert, dass die vereinnahmten Prämien zur Deckung der Versicherungsleistungen ausreichen. Der Anteil der Versicherungsleistung, der durch den Versicherungsnehmer selbst finanziert wurde, ist klein. Diese