Eine Leibrente im Sinn von Art. 22 Abs. 3 DBG liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung deshalb nur dann vor, wenn der Rentenschuldner eine Gegenleistung entweder vom Rentengläubiger direkt oder über eine Drittperson, die dem Rentengläubiger die Leibrente schenken wollte, erhält. Die Leibrente enthält damit eine Kapitalrückzahlungskomponente (Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 54 ff. zu Art. 22 DBG). Da solche Rentenversicherungen vom Steuerpflichtigen oder seinen Angehörigen in der Regel ausschliesslich selbst finanziert wurden, werden sie lediglich zu 40 Prozent besteuert (BGE 131 I 416; Jungo/Maute, Lebensversicherungen und Steuern, Muri/Bern 2003, S. 66).