Als Leibrente wird eine periodisch wiederkehrende, in der Regel gleich bleibende und auf das Leben einer oder mehrerer Personen gestellte Leistung verstanden (BGE 135 II 186 und 131 I 415, je mit Hinweisen). Der Leibrentenbegriff ist zivilrechtlich zu verstehen. Es geht um einen Vertrag, der zwischen dem Rentengläubiger (allenfalls einer Drittperson) einerseits und dem Rentenschuldner andrerseits unabhängig von anderen Beziehungen und Verhältnissen zwischen den Parteien abgeschlossen wird (vgl. Art. 516 ff. des Obligationenrechts, SR 220; BGE 120 III 121). Eine Leibrente im Sinn von Art.