Der Versicherer hat auf jeden Fall eine Leistung zu erbringen, sei es, wenn der Versicherte stirbt, oder sei es, dass er einen bestimmten Termin erlebt; in beiden Fällen hat der Versicherer die vereinbarte Summe zu bezahlen. Die gemischte Versicherung hat Risiko- und Sparfunktion, sie ist rückkaufsfähig (U.R. Behnisch, Zur steuerlichen Behandlung des Rückkaufs und der Prämienrückgewähr, ASA 74 S. 99 f.; Richner/Frei/ Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 75 ff. zu Art. 22 DBG). Der Vermögensanfall aus einer rückkaufsfähigen privaten Kapitalversicherung ist steuerfrei (Art. 24 lit. b DBG).