Person ausgesetzt ist. Sie lassen sich in Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen unterteilen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 78 zu Art. 22 DBG). Bei den Lebensversicherungen wird zwischen rückkaufsfähigen und nicht rückkaufsfähigen Versicherungen unterschieden. Ist ungewiss, ob die Versicherung während der Vertragslaufzeit eine Leistung erbringen muss, handelt es sich um eine nicht rückkaufsfähige Versicherung. Ist dagegen sicher, dass der Versicherer eine Leistung aus dem Vertrag erbringen muss, handelt es sich um eine rückkaufsfähige Versicherung. Bei dieser Art der Versicherungen wird mit einem in der Prämie enthaltenen Sparanteil ein Kapital für den Erlebensfall gebildet.