22 Abs. 3 DBG). Nach Art. 23 lit. b DBG sind einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile steuerbar. Diese Bestimmung umfasst periodisch ausgerichtete Entschädigungen, die Dritte der steuerpflichtigen Person als Ersatz für den Verlust oder die dauernde Verminderung der Erwerbsfähigkeit bezahlen (P. Locher, Kommentar zum DBG, Band I, Therwil/Basel 2001, N 27 zu Art. 23 DBG). Personenversicherungen können als Schadens- oder Summenversicherungen ausgestaltet sein. Sie decken Gefahren oder Tatbestände ab, denen der Versicherte als