Um eine solche handle es sich jedoch nicht, es liege eine gemischte Versicherung mit hauptsächlich kapitalbildendem Charakter vor. Solche Versicherungen gehörten nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der Wegleitung zu den privaten kapitalbildenden Versicherungen. Die Vorinstanz habe gegen das Gesetz und die eigene Wegleitung verstossen.