a) Der Rekurrent bringt vor, die Rente für Erwerbsunfähigkeit aus der gemischten Versicherung sei seit Jahren lediglich zu 40 Prozent besteuert worden. Eine Gesetzesänderung habe es in der Zwischenzeit nicht gegeben. Es sei daher schleierhaft und willkürlich, diese Rente plötzlich zu 100 Prozent zu besteuern. Die Wegleitung führe nach wie vor aus, dass Renten aus kapitalbildenden Versicherungen (Säule 3b) zu 40 Prozent zu besteuern seien. Nur Renten aus reinen Risikoversicherungen seien zu 100 Prozent steuerbar. Um eine solche handle es sich jedoch nicht, es liege eine gemischte Versicherung mit hauptsächlich kapitalbildendem Charakter vor.