Das Gesetz überbindet dem Steuerpflichtigen die Pflicht alles zu tun, damit die Veranlagungsbehörde den für die gesetzmässige Veranlagung massgebenden Sachverhalt feststellen kann. Die Mitwirkungspflicht besteht ungeachtet der Verteilung der objektiven Beweislast. Nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz müssen die geforderten Mitwirkungshandlungen geeignet, notwendig und zumutbar sein (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 11 ff. zu Art. 126 DBG).