b) Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen (Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG). Ziel der Mitwirkungspflicht ist die Feststellung der für eine vollständige und richtige Veranlagung notwendigen Tatsachen. Das Gesetz überbindet dem Steuerpflichtigen die Pflicht alles zu tun, damit die Veranlagungsbehörde den für die gesetzmässige Veranlagung massgebenden Sachverhalt feststellen kann.