Erwerbsunfähigkeit von Fr. 15'000.-- ausbezahlt worden seien. Die Vorinstanz habe daher gewusst, dass die Police einerseits kapitalbildenden Charakter habe, andrerseits eine Rentenversicherung für den Fall der Erwerbsunfähigkeit enthalte. Aus der Tatsache, dass der Rückkaufswert der erwähnten Police als Vermögen habe versteuert werden müssen, sei klar gewesen, dass es sich um eine Säule 3b-Police handle, bei welcher der Versicherungsnehmer die Prämien selbst finanzieren müsse. Es sei daher reine Schikane, von ihm die Einreichung der Police zu verlangen.